Neu ab 1. Juni 2015  –  Das Besteller Prinzip

Sind Sie Eigentümer einer Wohnung und wollen diese vermieten?

Es gilt nun der Grundsatz:

Wer den Makler bestellt, bezahlt auch dessen Provision. Die bisherige Verfahrensweise wird sich deshalb ändern – denn der Auftrag an den Makler geht in den meisten Fällen vom Vermieter aus.

Das bedeutet für Sie:

  • beauftragen Sie als Wohnungsvermieter den Makler, müssen Sie dessen Courtage  selbst übernehmen
  • Vom Gesetzgeber wurde auch beschlossen, dass der Vermieter diese Kosten dann auch an den Mieter umlegen bzw. weitergeben kann

Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, ist auch künftig der Mieter für die Courtage verantwortlich – nämlich dann, wenn er selbst einen Makler damit beauftragt, für ihn eine neue Wohnung zu finden

Änderung der Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird beim Übertragen einer inländischen Immobilie erhoben, also wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung in Deutschland schließen.

Seit 1. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen.

Für das Land Brandenburg ist die Grunderwerbssteuer seit  1. Juli 2015

von 5 % auf 6,5 % gestiegen.

Für das Land Mecklenburg Vorpommern bleibt die Grunderwerbssteuer bei 5 %.

Keine Grunderwerbssteuer fällt an:

  • bei einer Erbschaft,
  • bei einer Schenkung,

bei einem Verkauf zwischen Personen, die in gerader Linie direkt verwandt sind, also zwischen Eltern und ihren Kindern oder zwischen Ehepartnern, nicht aber zwischen Geschwistern.